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Verein
![]() Satzung des Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Stand 22.06.2016 § 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. 1. Der Zweck des Vereines ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Kunst und Kultur, der musischen Bildung Nichterwachsener und Erwachsener, der Unterhalt einer Kulturspielstätte, sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung des Vereinszieles interessierte natürliche oder juristische Person werden. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Organe des Vereines sind 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Sie kann zusätzlich durch Aushang am Mitteilungsbrett des Vereins in der Seminarturnhalle, durch Anzeige im "Stader Tageblatt" oder durch Rundschreiben an die Mitglieder erfolgen. Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und verändert werden kann. Soll in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss dieses Vorhaben Teil der Tagesordnung sein. Der Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden. Anträge auf Ergänzumg der Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. 4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, spätestens vor der Abstimmung, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen der Mehrheit von 3/4tel der abgegebenen Stimmen. 1. Nur Mitglieder des Vereines können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. 1. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss wird vom Schatzmeister erstellt. Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10tel der Mitglieder beschließen. Sind in jener Mitgliederversammlung nicht mindestens 9/10tel der Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden mit dem Hinweis, dass in dieser Mitgliederversammlung die Auflösung mit 9/10tel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Bei der so einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung sodann mit 9/10tel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Zurück |
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